Hortgebührensatzung
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Hortgebührensatzung - Onlineversion
§ 1 Hortträger, Hortnutzung
§ 2 Gebührenerhebung, Entstehung, Fälligkeit
§ 3 Monatsgebühren
§ 4 Stunden- und Tagesgebühren
§ 5 Finanzausgleich und Anzeige in der Wohnortgemeinde
§ 6 Beendigung der Hortnutzung
§7 Inkrafttreten
§ 1 Hortträger, Hortnutzung
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(1) Der Hort dient der Betreuung der Schulkinder der Privaten Grundschule "Altmark"sowie weiterer Hortkinder im Rahmen verfügbarer Kapazitäten vor Unterrichtsbeginn,nach Unterrichtsschluss und in den Ferienzeiten.
Hortträger ist die Privatschulen "Altmark" gGmbH in Stendal, Albrecht-Dürer-Str. 40.
(2) Die Hortbetreuung erfolgt im Frühhort von 06.00 bis 7.30 Uhr, im Nachmittagshortvon 15.00 bis 17.30 Uhr
und im Ferienhort von 07.30 bis 16.00 Uhr.Änderungen der Betreuungszeiten sind nach Bedarf möglich.
(3) Ferienhorte werden zu folgenden Zeiten angeboten:
- Sommerferien
- Herbstferien
- Winterferien
- Osterferien
- Pfingstferien
Die Zeiträume orientieren sich an der Ferienzeitregelung im Land Sachsen-Anhalt.
§ 2 Gebührenerhebung, Entstehung, Fälligkeit
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(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Anmeldung des Kindes zum Hort und endet mit der Abmeldung des Kindes vom Hort, ggf. unter Einhaltung von Kündigungsfristen.
(2) Die Pflicht zur Zahlung der Hortgebühren obliegt den gesetzlichen Vertretern des angemeldeten Kindes.
(3) Gleichbleibende Hortgebühren werden monatlich bis zum 3. Werktag des laufenden Monats fällig.
(4) Gebühren für den Ferienhort sind in bar vor Ferienbeginn zu zahlen. Mit Abgabe der unterschriebenen Anmeldung zum Ferienhort wird diese verbindlich und verpflichtet somit in jedem Fall zur Zahlung. Die Mittagsmahlzeit während des Ferienhortes ist nicht Bestandteil der Hortgebühren. Dazu schließen die Erziehungsberechtigten einen gesonderten Vertrag mit dem Essenanbieter der Schule ab.
(5) Nicht rechtzeitig bezahlte Hortgebühren werden kostenpflichtig in Höhe von 2,50 € angemahnt.
§ 3 Monatsgebühren
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(1) Der Hortträger erhebt für die regelmäßige monatliche Hortnutzung des angemeldetenKindes Monatsgebühren (Elternbeiträge).Die Elternbeiträge werden für den Zeitraum von 12 Monaten (1. August bis 31. Juli) erhoben.
(2) Elternbeiträge:
Frühhort (bis 1,5 Stunden) = 19,00 Euro
Nachmittagshort (bis 2,5 Stunden) = 31,00 Euro
Bei Vollinanspruchnahme des Früh- und Nachmittagshortes wird ein Elternbeitrag von 50,00 Euro monatlich fällig.
§ 4 Stunden- und Tagesgebühren
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(1) Für die zeitlich begrenzte (unter 1 Monat) Hortnutzung (Früh- und/oder Nachmittagshort) wird für das Kind ein Elternbeitrag von 30,00 Euro im Monat erhoben, soweit das Kind bis zu 2 Stunden am Tag im Hort betreut wird.
(2) Der Ferienhort wird nach Tagesgebührensätzen auf Basis des durch die Erziehungsberechtigten angemeldeten Inanspruchnahmezeitraumes berechnet.
Der Elternbeitrag pro Betreuungstag beträgt unabhängig von der in Anspruch genommenen täglichen Betreuungszeit 4,00 Euro. Bei Zahlung von regelmäßigen Monatsgebühren lt. § 3 (1) mindert sich der Elternbeitrag auf 2,00 Euro pro Anmeldetag.
§ 5 Finanzausgleich und Anzeige in der Wohnortgemeinde
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(Gilt nur für Erziehungsberechtigte, die ihren Wohnsitz nicht in Stendal haben.)
(1) Bei Versäumnis der Eltern, die Hortnutzung rechtzeitig – d. h. 6 Monate vor Nutzung des Schul- bzw. Ferienhortes – der Wohnortgemeinde anzuzeigen, ist die Stadt Stendal nicht verpflichtet, den Finanzausgleich zu zahlen.
(2) In diesem Fall fordert der Hortträger den Differenzbetrag von den Eltern ein.
§ 6 Beendigung der Hortnutzung
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(1) Die Abmeldung des Kindes aus dem Hort und der Wechsel der Betreuungszeit auf Wunsch der Erziehungsberechtigten ist mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines Monats jederzeit möglich.
(2) Die Hortabmeldung erfolgt in der Regel zum 31. Juli des laufenden Jahres.
(3) Der Träger des Hortes behält sich ein Sonderkündigungsrecht (fristlose Kündigung) vor.
Dieses betrifft:
- die Verletzung der Gebührenpflicht;
- das Meldeversäumnis gegenüber der Wohnortgemeinde (6 Monate vor Hortaufnahme für Erziehungsberechtigte, die nicht ihren Wohnsitz in Stendal haben).
§7 Inkrafttreten
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Die Hortgebührensatzung tritt zum 01.08.2009 in Kraft.
Stendal, den 05.06.2009
Zimmer
Geschäftsführer
null
Aktualisiert (Montag, den 09. August 2010 um 09:04 Uhr)
Hortgebührensatzung




