Hortgebührensatzung
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Hortgebührensatzung - Onlineversion
§ 1 Hortträger, Hortnutzung
§ 2 Gebührenerhebung, Entstehung, Fälligkeit
§ 3 Monatsgebühren
§ 4 Stunden- und Tagesgebühren
§ 5 Finanzausgleich und Anzeige in der Wohnortgemeinde
§ 6 Beendigung der Hortnutzung
§7 Inkrafttreten
§ 1 Hortträger, Hortnutzung
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(1) Der Hort dient der Betreuung der Schulkinder der Bilingualen Grundschule "Altmark"sowie weiterer Hortkinder im Rahmen verfügbarer Kapazitäten vor Unterrichtsbeginn, nach Unterrichtsschluss und in den Ferienzeiten. Hortträger ist die Privatschulen "Altmark" gGmbH in Stendal, Albrecht-Dürer-Str. 40.
(2) Die Hortbetreuung erfolgt im Frühhort von 06.00 bis 7.30 Uhr, im Nachmittagshort von 15.00 bis 17.30 Uhr und im Ferienhort von 07.30 bis 16.00 Uhr. Änderungen der Betreuungszeiten sind nach Bedarf möglich.
(3) Ferienhorte werden zu folgenden Zeiten angeboten:
- Sommerferien
- Herbstferien
- Weihnachts-/Neujahrsferien
- Winterferien
- Osterferien
- Pfingstferien
Die Zeiträume orientieren sich an der Ferienzeitregelung im Land Sachsen-Anhalt.
§ 2 Gebührenerhebung, Entstehung, Fälligkeit
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(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Anmeldung des Kindes zum Hort. Sie endet mit der Abmeldung des Kindes vom Hort unter Beachtung der vertraglichen bzw. gesetzlichen Kündigungsfristen.
(2) Die Pflicht zur Zahlung der Hortgebühren obliegt den gesetzlichen Vertretern des angemeldeten Kindes.
(3) Gleichbleibende Hortgebühren werden monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag des laufenden Monats fällig.
(4) Gebühren für den Ferienhort sind in bar vor Ferienbeginn zu zahlen. Mit Abgabe der unterschriebenen Anmeldung zum Ferienhort wird diese verbindlich und verpflichtet somit in jedem Fall zur Zahlung.
Die Mittagsmahlzeit während des Ferienhortes ist nicht Bestandteil der Hortgebühren. Dazu schließen die Erziehungsberechtigten einen gesonderten Vertrag mit dem Essenanbieter der Schule ab.
(5) Nicht rechtzeitig bezahlte Hortgebühren werden kostenpflichtig in Höhe von 2,50 € angemahnt.
§ 3 Monatsgebühren
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(1) Der Hortträger erhebt für die regelmäßige monatliche Hortnutzung des angemeldeten Kindes Monatsgebühren (Elternbeiträge). Die Elternbeiträge werden für den Zeitraum von 12 Monaten (1. August bis 31. Juli) erhoben.
(2) Elternbeiträge:
| 1. Kind | 2.Kind | 3.Kind | |
| Frühhort (bis 1,5 Stunden) | 22,00 € | 18,00 € | 14,00 € |
| Nachmittagshort (bis 2,5 Stunden) | 44,00 € | 36,00 € | 28,00 € |
| Früh- und Nachmittagshort (bis 4,0 Stunden) | 60,00 € | 48,00 € | 37,00 € |
§ 4 Stunden- und Tagesgebühren
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(1) In begründeten Ausnahmefällen, wenn § 3 der Satzung nicht zur Anwendung kommt, wird für die zeitlich begrenzte Hortnutzung (Früh- und/oder Nachmittagshort) ein Elternbeitrag von 4,00 Euro pro Betreuungstag erhoben.
(2) Der Betrag ist mit Beginn des Inanspruchnahmezeitraums fällig. Er wird in bar unter Aushändigung einer Quittung gezahlt.
(2) Der Ferienhort wird nach Tagesgebührensätzen auf Basis des durch die Erziehungsberechtigten angemeldeten Inanspruchnahmezeitraumes berechnet.
Der Elternbeitrag pro Betreuungstag beträgt unabhängig von der in Anspruch genommenen täglichen Betreuungszeit 4,00 Euro.
Bei Zahlung von regelmäßigen Monatsgebühren lt. § 3 (1) mindert sich der Elternbeitrag auf 2,00 Euro pro Anmeldetag.
§ 5 Finanzausgleich und Anzeige in der Wohnortgemeinde
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(Gilt nur für Erziehungsberechtigte, die ihren Wohnsitz nicht in Stendal haben.)
(1) Bei Versäumnis der Eltern, die Hortnutzung rechtzeitig – d. h. 6 Monate vor Nutzung des Schul- bzw. Ferienhortes – der Wohnortgemeinde anzuzeigen, ist die Stadt Stendal nicht verpflichtet, den Finanzausgleich zu zahlen.
(2) In diesem Fall fordert der Hortträger den Differenzbetrag von den Eltern ein.
§ 6 Beendigung der Hortnutzung
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(1) Die Abmeldung des Kindes aus dem Hort und der Wechsel der Betreuungszeit auf Wunsch der Erziehungsberechtigten ist mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines Monats jederzeit möglich.
(2) Die Hortabmeldung erfolgt in den anderen Fällen in der Regel zum 31. Juli des laufenden Jahres.
(3) Das außerordentliche Kündigungsrecht ist den Parteien bei Vorlage der gesetzlichen Voraussetzungen gegeben. Der Träger des Hortes behält sich ein Sonderkündigungsrecht (fristlose Kündigung) vor, bei
- Verletzung der Gebührenpflicht insbesondere bei Ausbleiben eines Gebührenbetrages der zwei Monatsbeträge
umfasst bzw. zwei Abrechnungsperioden;
- das Anzeigeversäumnis gegenüber der Wohnortgemeinde (6 Monate vor Hortaufnahme für Erziehungsberechtigte, die nicht
ihren Wohnsitz in Stendal haben).
§7 Inkrafttreten
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Die Hortgebührensatzung tritt zum 01.08.2011 in Kraft.
A. Zimmer
Geschäftsführer
Aktualisiert (Donnerstag, den 25. August 2011 um 13:39 Uhr)
Hortgebührensatzung


